Allgemeine Studiengebühren sind seit dem Wintersemester 2014/15 vom Tisch. Das Ende der Studiengebühren wurde damit jedoch nicht eingeläutet. Sie werden inzwischen nur noch für einige Konstellationen wie das Zweitstudium oder das Studium im Alter erhoben. Und da Bildung und deren Finanzierung Ländersache sind, handhaben die Bundesländer die Gebühren nach eigenen Richtlinien. Das Ergebnis ist ein Flickenteppich von Vorschriften und Ausnahmen.
Inhaltsverzeichnis
Rückblick und Differenzierung zu Studienbeiträgen
Wichtig ist in dem Zusammenhang, dass man zwischen allgemeinen Studiengebühren – die dementsprechend alle betreffen –, besonderen Studiengebühren und den gängigen Semesterbeiträgen unterscheidet. Letztlich handelt es sich um drei Paar Schuhe, von denen lediglich die allgemeinen Studiengebühren ausgemustert wurden.
Allgemeine Studiengebühren
Eingeführt worden waren die allgemeinen Studiengebühren im Jahr 2006. Die Entscheidung löste in den sieben Bundesländern, die den Schritt gingen, heftige Proteste aus, nicht nur aufseiten der Studierenden. Allgemeine Studiengebühren gab es in:
- Baden-Württemberg (vom Sommersemester 2007 bis zum Wintersemester 2011/2012)
- Bayern (vom Sommersemester 2007 bis zum Sommersemester 2013)
- Hamburg (vom Sommersemester 2007 bis zum Sommersemester 2013)
- Hessen (vom Wintersemester 2007/2008 bis zum Sommersemester 2008)
- Niedersachsen (vom Wintersemester 2006/2007 bis zum Sommersemester 2014)
- Nordrhein-Westfalen (vom Wintersemester 2006/2007 bis zum Sommersemester 2011)
- Saarland (vom Wintersemester 2007/2008 bis zum Wintersemester 2009/2010)
Mit dem Wintersemester 2014/15 entschied man sich schließlich, die allgemeinen Studiengebühren wieder abzuschaffen. Teils hatten sie in den Bundesländern, wie etwa dem Saarland, ohnehin nur ein sehr kurzes Gastspiel.
Semesterbeitrag: Gebühren für die Rückmeldung
Die Kosten, die Studierende an Hochschulen und Universitäten nach wie vor tragen müssen, fallen unter den Oberbegriff Semesterbeitrag. Erhoben wird diese Gebühr im Rahmen der Rückmeldung. Das heißt: Wer sich für das nächste Semester zurückmeldet, muss den Semesterbeitrag begleichen. Anderenfalls wird man exmatrikuliert. Die Gebühr für die Rückmeldung zum Studium teilt sich grob in drei Bereiche:
- Verwaltungsbeitrag
- Kosten Studentenwerk, AStA und anderes
- Semesterticket (teils optional)
Die Verwaltungskosten bewegten sich laut Übersicht des Deutschen Studentenwerkes im Jahr 2022 in einem Bereich von 50 bis etwa 80 Euro. Hierin sind unter anderem die Immatrikulations- und die Rückmeldegebühr enthalten. Die übrigen Kosten, etwa für den Betrieb der Mensa und der Wohnheime, reichen bis 100 Euro und der Anteil für das Semesterticket wird gemeinhin mit bis zu 250 Euro je Semester beziffert, sodass sich die Studiengebühren in Summe auf bis zu 430 Euro belaufen.
Wann werden Studiengebühren berechnet?
Ob und wann zusätzlich zum Semesterbeitrag auch eine Studiengebühr fällig wird, richtet sich nach den persönlichen Umständen und dem Bundesland, in dem man studiert. Erhoben werden Studiengebühren für:
- Langzeitstudium
- berufsbegleitendes Studium
- weiterbildendes Studium
- Zweitstudium
- Studium im Alter
- bei Studierenden aus Nicht-EU-Ländern
Studierende aus Nicht-EU-Ländern
Eher eine Ausnahme bilden die Gebühren für Studierende aus Nicht-EU-Ländern. Sie sind bislang nur in Baden-Württemberg an der Tagesordnung. 1.500 Euro/Semester für internationale Studierende ohne EU-Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Landeshochschulgebührengesetz werden ab dem ersten Semester berechnet.
Gebühren für Langzeitstudium
Gängiger sind Langzeitstudiengebühren, die es bereits seit den 1990er-Jahren gibt. Sie werden aktuell in
- Baden-Württemberg
- Niedersachsen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Thüringen
erhoben. Auslöser für diese Gebühr ist in der Regel ein Überschreiten der Regelstudienzeit um vier Semester. Das ist keine allgemein verbindliche Vorschrift, sondern wird in den Bundesländern und teils auch von den Universitäten beziehungsweise den Hochschulen unterschiedlich gehandhabt. Um den Begriff Langzeitstudiengebühren zu entschärfen, spricht man bisweilen auch von einem Bildungsguthaben in Form einer bestimmten Anzahl an Semestern, die man kostenfrei studieren darf, ehe Gebühren in Spiel kommen.
Studienkonto
Dieser Gedanke des Bildungsguthabens deckt sich mit der Idee des damaligen rheinland-pfälzischen Wissenschaftsministers Jürgen Zöllner (SPD). Er sprach sich für ein Bildungs- oder Studienkonto aus. Auf dieses Konto werden mit der Einschreibung Semester oder Semesterwochenstunden gutgeschrieben. Ist das Guthaben verbraucht, folgen Studiengebühren. Hat man indes noch Semester oder Stunden über, können sie für weitere Studienangebote genutzt werden oder sie verfallen.
Ausnahmen bei Langzeitstudiengebühren
Da sich der Studienabschluss nicht immer selbst verschuldet verzögert, gibt es eine Reihe von Ausnahmen von Langzeitstudiengebühren. Das ändert allerdings nichts am Umstand, dass Abweichungen von einem regelkonformen Studium mit Druck verbunden sind, zumal man sich vorab informieren und anschließend Anträge ausfüllen muss. Auch hier gilt: Die Vorschriften und Ausnahmen von den Langzeitstudiengebühren sind länder- und universitätsspezifisch. Mögliche Ausnahmen:
- Die Erziehung der Kinder stand einem zügigen Studium im Weg.
- Länger Krankheitszeiten haben den Abschluss des Studiums verzögert.
- Behinderungen.
Zweitstudium
Das Erststudium ist weitgehend gebührenfrei – mit wenigen Ausnahmen. Beim Zweitstudium hingegen muss man sich zumindest in einigen wenigen Bundesländern (Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz mit 650 Euro, Sachsen und Sachsen-Anhalt) auf Studiengebühren einstellen, die dann je nach Universität variieren können. Entscheidend ist hierbei, ab wann tatsächlich ein Zweistudium vorliegt.
- Wird der Studiengang gewechselt oder wurde das Studium ohne Abschluss abgebrochen, handelt es sich nicht um ein Zweitstudium.
- Wer sich nach dem Bachelor-Studium entscheidet, den Master zu machen, beginnt ebenfalls kein Zweitstudium.
- Erst, wenn das Erststudium erfolgreich abgeschlossen wurde, spricht man von einem Zweitstudium.
Ausnahme: Gebühren für das Zweitstudium
Anders als bei einem Langzeitstudium gibt es beim Zweitstudium nur einen Grund, mit dem man sich von Studiengebühren befreien lassen kann. Sofern für den angestrebten Beruf Abschlüsse von zwei Studiengängen erforderlich sein sollten, werden üblicherweise keine Gebühren berechnet. Allerdings muss man auch hier darauf achten, nicht in ein Langzeitstudium abzugleiten.
Studium im Alter
Der Flickenteppich hinsichtlich der Gebühren und Regeln setzt sich beim Studium im Alter nahtlos fort. Auch hier haben die Bundesländer, Universitäten und Hochschulen jeweils unterschiedliche Vorstellungen. Das fängt bereits damit an, ab wann jemand ein Seniorenstudium aufnimmt. Maßgeblich ist hierfür vorrangig das Alter – im Saarland etwa ab dem 55. Lebensjahr, in Rheinland-Pfalz und Thüringen erst ab dem 60. Lebensjahr.
Differenziert wird dann noch nach der Art des Studiums bzw. des Studienangebotes. Denkbar ist unter anderem ein reines Gasthörerstudium oder aber ein Studium mit dem Ziel, einen Abschluss wie Bachelor, Master oder die Promotion zu erlangen.
Wie sehr sich die Studiengebühren für ein Seniorenstudium unterscheiden, zeigen folgende Beispiele aus Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen: Die Universitäten Aachen und Bielefeld verlangen 100 Euro je Semester. Die Uni Braunschweig wiederum berechnet bis vier Semesterwochenstunden 50 Euro, bis acht Semesterwochenstunden 100 Euro und bei Einzelunterricht (sofern angeboten) 150 Euro.
Gebühren für berufsbegleitende Bachelor-Studiengänge
Die Studiengebühren für den berufsbegleitenden Bachelor sind noch relativ „jung“ und bei staatlichen Hochschulen nicht sehr weit verbreitet (Ausnahme: Baden-Württemberg) – schlichtweg, weil es an entsprechenden Angeboten mangelt. Allerdings mehren sich berufsbegleitende Bachelor-Studiengänge im Bereich des Fernstudiums, die nicht von klassischen Fernuniversitäten, sondern normalen Fachhochschulen angeboten werden.
Weiterbildendes Studium
Ein weiterbildendes Studium entspricht weitgehend dem berufsbegleitenden Studium. Es richtet sich an Personen, die bereits eine Berufsausbildung absolviert oder zumindest Berufserfahrung gesammelt haben. Auch hier überwiegen die Angebote für Fernstudien (meist von privaten Anbietern), während Universitäten wie etwa in Bielefeld nur langsam auf diesen Zug aufspringen.
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