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Fernstudium finanzieren

Fördermöglichkeiten

Frau im Fernstudium

Die Kosten für ein Fernstudium können immens sein – angefangen bei den Kursgebühren über das Lernmaterial bis hin zu den Prüfungsgebühren. Für ein wenig Entlastung können vom Prinzip her die diversen Möglichkeiten der Förderung sorgen, die vonseiten des Gesetzgebers und der Privatwirtschaft vorgesehen sind. Dabei kommt es allerdings immer auf die Umstände an. So muss zum Beispiel sehr deutlich zwischen einem Vollzeit- und einem Teilzeitstudium unterschieden werden. Das belegt insbesondere das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

BAföG

Die BAföG-Vorgaben für den Fernunterricht, zu dem auch das Fernstudium zählt, werden in Paragraph 3 des Bundesgesetzes über die individuelle Förderung der Ausbildung zusammengefasst. Dort heißt es in den ersten beiden Absätzen:

1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten, wie die in § 2 Abs. 1 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten.

(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.

Das heißt: Grundsätzlich gilt, dass der Fernstudiengang gemäß den Vorgaben des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sein, die gleichen Zugangsvoraussetzungen haben und mit dem gleichen Studienabschluss angeboten werden muss wie bei einem Präsenzstudium.

Darüber hinaus gelten für die Bewilligung von BAföG laut Absatz 3 des Bundesgesetzes über die individuelle Förderung der Ausbildung, folgende Vorschriften:

Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

  1. der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens zwölf Monaten beenden kann,
  2. die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit mindestens drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.

Für ein Fernstudium in Teilzeit, das an der Fernuniversität Hagen im Fachbereich Bildungswissenschaft zum Beispiel rund 19 Stunden pro Woche umfasst, besteht demnach kein Anspruch auf BAföG. Selbst wenn es sich um ein Vollzeitstudium handelt, wird das BAföG nicht für die gesamte Zeit des Fernstudiums gewährt, sondern nur für die letzten zwölf Monate vor dem Abschluss. Ausgehend von einem Bachelor-Studiengang, der im Schnitt 36 Monate dauert, blieben 24 Monate ohne Förderung.

Fernstudium mit einem Kredit finanzieren

Kredite stellen zwar keine Fördermöglichkeit im eigentlichen Sinne dar, weil sie später meistens komplett samt Zins und Zinseszins zurückgezahlt werden müssen. Dafür sorgen sie im Laufe des Studiums für eine finanzielle Entlastung. Speziell auf das Studium ausgerichtet sind dabei zwei Kredite – der Bildungskredit und der Studienkredit.

Bildungskredit

Anders als das BAföG wird ein staatlicher Bildungskredit von der KfW-Bank unabhängig vom eigenen Einkommen, dem Vermögen der Eltern oder Sicherheiten gewährt. Der Antragsteller muss volljährig, darf aber höchstens 36 Jahre alt sein. Vorausgesetzt wird, dass im Rahmen eines BAföG-zugelassenen Studiengangs an einer BAföG-anerkannten Hochschule, Fachhochschule oder Universität studiert wird, die Zwischenprüfung bestanden wurde (sofern vorgesehen) oder es sich um ein Aufbau-, Zusatz- Ergänzungsstudium handelt, der erste Teil eines Konsekutiv-Studienganges abgeschlossen wurde oder man sich in einem postgradualen Studium (Diplom, Magister, Master) befindet.

Der Kredit umfasst dann maximal 7.200 Euro, die über eine Dauer von bis zu 24 Monaten in Raten von monatlich 100, 200 oder 300 Euro ausgezahlt werden. Wenn ein kurzfristig höherer Bedarf nachgewiesen werden kann, besteht die Möglichkeit, vorab einen Teilbetrag von höchstens 3.600 Euro zu erhalten. Die Zinsen werden vom Tag der Auszahlung an berechnet, müssen aber erst bezahlt werden, wenn der/die Studierende mit der Tilgung beginnt. Abschlussgebühren werden nicht in Rechnung gestellt. Die Rückzahlungsphase setzt vier Jahre nach der ersten Auszahlung ein. Vorgesehen sind Raten von 120 Euro pro Monat. Sondertilgungen sind jederzeit möglich.

Studienkredit

Etwas anders gelagert, aber ähnlich aufgebaut sind Studienkredite, die von privatwirtschaftlichen Banken vergeben werden. Auch hier wird der Kreditbetrag monatlich ausgezahlt. In welcher Höhe und über welchen Zeitraum, richtet sich nach der Bank. Die Rückzahlung erfolgt auch hier erst nach dem Studium, in der Regel im Anschluss an eine Ruhephase. Teilweise werden bis zu 25 Jahre für die Tilgung eingeräumt. Die meisten Kreditinstitute gewähren einen solchen Studienkredit allerdings nur für das Erststudium und für ein Studium in Vollzeit. Angesichts der Vielzahl an Offerten hilft nur ein Studienkreditvergleich, um sich ein Bild von den Konditionen und den Bedingungen machen zu können.

Stipendien

Ideal sind natürlich Stipendien, die von kirchlichen, sozialen oder Einrichtungen der Wirtschaft vergeben werden, weil statt einer Rückzahlung üblicherweise anderweitiges Engagement verlangt wird – das wiederum Zeit in Anspruch nimmt. Unter welchen Voraussetzungen Stipendien vergeben werden, lässt sich nicht pauschal sagen. Dafür ist die Spanne zu weit, von Hochbegabung bis hin zu herausragenden sozialen Leistungen. Teilweise erfolgt die Vergabe auf Empfehlung, zum Teil ist eine Bewerbung nötig. Ähnlich verhält es sich mit der Höhe der Förderung, sie reicht von einigen Euro im Monat bis zur Vollfinanzierung. Hier muss man sich genauer informieren und suchen, welche Stipendien überhaupt infrage kommen und ob sie auch für Fernstudium oder ein berufsbegleitendes Fernstudium gezahlt werden. Die Chancen auf ein Stipendium sind allerdings allgemein eher gering.

Die Kosten für das Fernstudium von der Steuer absetzen

Die Kosten für ein Fernstudium stellen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung dar. Sie lassen sich ein wenig mildern, wenn die Ausgaben steuerlich geltend gemacht und somit Steuern gespart werden können. Die Krux liegt in der Definition des Studiums durch die Finanzbehörde.

Die Frage, die sich stellt: Ist es eine Aus- oder eine Weiter- bzw. Fortbildung? Abhängig davon handelt es sich bei den Ausgaben für das Fernstudium um Sonderausgaben oder um Werbungskosten respektive Betriebsausgaben. 2004 hat der Bundesrat im Rahmen der Änderung des Einkommenssteuergesetzes folgende Vorgaben gemacht:

„Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium stellen nach § 12 Nr. 5 EStG keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, es sei denn, die Bildungsmaßnahme findet im  Rahmen eines Dienstverhältnisses statt (Ausbildungsdienstverhältnis).

Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, können nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden.“

Das heißt: Es können maximal 4.000 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn das Studium nicht betriebsbedingt veranlasst ist oder nicht als Weiterbildung eingestuft wird. Eine Möglichkeit, dieses Problem zu umgehen – oder zumindest, es zu versuchen – ist, den Arbeitgeber zu bitten, eine Bescheinigung auszustellen, dass er das Studium unterstützt und als wichtig für den Beruf einstuft. Schwieriger wird es, wenn der ausgeübte Beruf oder das Erststudium kaum Schnittpunkte mit dem Fernstudium aufweisen. Dazu der Hinweis des Bundesfinanzministeriums:

„Ist einer Berufsausbildung eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen (weitere Berufsausbildung), handelt es sich dagegen bei den durch die weitere Berufsausbildung veranlassten Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Entsprechendes gilt für ein Studium nach einem abgeschlossenen Erststudium (weiteres Studium).“

Treffen diese Vorgaben zu, können sämtliche Studien-, Seminar- und Prüfungsgebühren, die benötigte Fachliteratur, die Kosten für Fahrten zu den Kursen und Seminaren, der Übernachtungs- und Verpflegungsaufwand bei Teilnahme an auswärtigen Seminaren sowie die Arbeitsmittel wie PC und Software als Werbungskosten oder bei Selbstständigen und Freiberuflern als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

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