Die Förderungsarten haben ihre gesetzliche Detailregelung in § 17 BAföG erfahren. Je nach Förderungsanlass kann die Erbringung von BAföG als Zuschuss mit Staatsdarlehen, als Vollzuschuss (muss nicht zurück gezahlt werden) oder aber als verzinsliches Bankdarlehen infrage kommen.
§ 17 Abs. 1 BAföG geht dabei grundsätzlich von dem Regelfall des als Zuschuss in Kombination mit einem Staatsdarlehensanteil aus, der bei Studierenden geleistet wird, wohingegen Schüler das Schüler BAföG als Vollzuschuss erhalten.
Inhaltsverzeichnis
BAföG unterscheidet folgende Förderungsarten:
- 50% Zuschuss und 50% unverzinsliches Staatsdarlehen (i. d. R. bei Studenten)
- Vollzuschuss (immer bei Schüler BAFöG)
- Verzinsliches Bankdarlehen (i. d. R. nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer)
BAföG als Zuschuss und Darlehen
Im Normalfall werden BAföG-Leistungen zu 50 Prozent als Zuschuss und zu 50 Prozent als zinsloses Teildarlehen gewährt.
Der gesetzliche Normalfall liegt in folgenden Konstellationen vor:
- bei sämtlichen Ausbildungen an Akademien, höheren Fachschulen und Hochschulen im Rahmen der jeweils maßgeblichen Förderungshöchstdauer sowie bei einem Praktikum, welches im Zusammenhang damit absolviert werden muss (Pflichtpraktikum)
- bei Leistungsbezug über die Förderungshöchstdauer hinaus in Fällen von Krankheit, Verschuldens der Hochschule, Gremientätigkeit des Auszubildenden sowie erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung
- bei Leistungsbezug nach einem Fachrichtungswechsel aus unabweisbarem Grund
- bei Zuschlägen für eine Ausbildung außerhalb der EU oder der Schweiz
Zuschussanteil
BAföG-Leistungen werden prinzipiell als Zuschuss gewährt. Das bedeutet namentlich, dass der Staat keinerlei Rückzahlung der Leistungen verlangt, selbst wenn der mit dem Zuschuss bezweckte Ausbildungserfolg ausbleibt.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Empfänger der Unterstützungsleistungen ihren Bezug durch Täuschung erschlichen hat. Im Falle eines BAföG-Betruges unterliegt auch der Zuschussanteil der Förderungsleistung der Rückerstattungspflicht.
Staatsdarlehensanteil
Das gewährte Staatsdarlehen lässt sich in Anbetracht der Zinslosigkeit, der moderaten Rückzahlungsbedingungen und der vielfältigen Möglichkeiten zum Teilerlass mit den auf dem Kapitalmarkt angebotenen Krediten nicht vergleichen.
Nach § 56 BAföG werden die zur Vergabe der Staatsdarlehen erforderlichen Mittel in einem System der Mischfinanzierung zu 65% vom Bund und zu 35% von den Bundesländern aufgebracht. Das BAföG wird als Bundesgesetz im Auftrag des Bundes überwiegend durch die Länder ausgeführt (Studentenwerke und die dort angesiedelten BAföG-Ämter).
Die den Ländern organisatorisch zugeordneten BAföG-Ämter sind daher auch für die Bearbeitung der Anträge auf BAföG-Bewilligung zuständig. Die Verwaltung und Einziehung des als Staatsdarlehens gewährten Anteils an der BAföG-Förderung obliegt dagegen dem Bundesverwaltungsamt als Bundesoberbehörde.
Für den Anteil des Darlehens wird kein separater Darlehensvertrag abgeschlossen, jedoch sind die Beträge auf dem Bafög Bescheid in den zwei obigen Kategorien ausgewiesen.
Bafög als Vollzuschuss
Neben der aus Zuschuss und Staatsdarlehensanteil bestehenden gemischten Förderung kann BAföG auch als Vollzuschuss gewährt werden.
Schüler-BAföG
Das gilt zunächst für das Schüler-BAföG, das gemäß § 17 Abs. 1 BAföG als Vollzuschuss geleistet wird. Nur wenn Schüler im Sinne des BAföG ausnahmsweise höhere Fachschulen oder Akademien besuchen, werden sie wie Studierende gefördert, also im Regelfall durch BAföG je zur Hälfte als Zuschuss und unverzinsliches Staatsdarlehen.
Definition ausbildungsförderungsfähiger Bildungseinrichtungen
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr.5 BAföG sind diese Bildungseinrichtungen ausbildungsförderungsfähig, und die hierzu ergangene Veraltungsvorschrift gibt eine nähere Definition der höheren Fachschule sowie der Akademie:
Höhere Fachschule
Danach baut die höhere Fachschule auf einem mittleren Bildungsabschluss oder einer gleichwertigen Vorbildung auf.
Sie führt in vier bis sechs Halbjahren zu einem Abschluss (in der Regel einer staatlichen Prüfung), der den unmittelbaren Eintritt in einen Beruf gehobener Position ermöglicht und unter besonderen Umständen die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vermittelt.
Akademie
Akademien sind demgegenüber berufliche Ausbildungsstätten, die nach Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses sowie nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, nach einem zweijährigen Praktikum oder nach mehrjähriger beruflicher Tätigkeit besucht werden können.
Der Bildungsgang dauert bei täglichem Unterricht mindestens fünf Halbjahre und führt zu einem gehobenen Berufsabschluss, der mit Bestehen einer staatlichen Prüfung erreicht wird. Akademien sind auch die Berufsakademien sowie die Fachakademien in Bayern.
Weiterführende Informationen zum Schüler-BAföG unter Schüler-BAföG – Ausbildungsförderung in der Schulzeit.
Vollzuschuss für Studierende
Unter engen Voraussetzungen können auch Studierende BAföG als Vollzuschuss erhalten, wie die nachfolgenden Ausnahmen zeigen:
Schwangerschaft, Erziehung von Kindern, Behinderung
Ein Vollzuschuss kommt in Betracht, wenn die Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG wegen Schwangerschaft, Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren oder einer Behinderung überschritten worden ist. Die Zubilligung des Vollzuschusses gilt nur in den Sachverhaltslagen des § 15 Abs. 3 Nr.5 BAföG.
Die besondere Schutzbedürftigkeit von Auszubildenden und zu betreuenden Kindern in solchen Situationen rechtfertigen diese Vergünstigung gegenüber denjenigen Auszubildenden, die bei Überschreiten der Höchstdauer der Förderung in den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 1,3 und 4 BAföG weitergehende Förderung beanspruchen können.
Ihnen wird BAföG – dem Regelfall entsprechend – als Zuschuss und unverzinsliches Darlehen gewährt.
Kinderbetreuungszuschlag
Auszubildende mit Kindern werden aber nicht nur nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG bevorzugt gefördert. Zudem gewährt ihnen § 14 b BAföG einen Kinderbetreuungszuschlag.
Nach dieser Bestimmung erhöht sich der Bedarf für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen oder adoptierten Kind unter vierzehn Jahren in einem Haushalt leben, um 150 Euro monatlich pro Kind.
Der Kinderbetreuungszuschlag wird dabei aus den gleichen sozialen Erwägungen als Vollzuschuss gewährt, wie sie in den Fällen von Schwangerschaft, Kindererziehung und Behinderung bei der Verlängerung der Förderungshöchstdauer gelten.
Detaillierte Informationen findest du unter BAföG Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG.
Verzinsliches Bankdarlehen
Eine BAföG-Förderung ist als verzinsliches Bankdarlehen möglich, wenn weder ein Vollzuschuss noch ein Staatsdarlehen mit Zuschussanteil beansprucht werden können.
Es handelt sich bei dem verzinslichen Bankdarlehen um einen privatrechtlichen Kreditvertrag zu sehr günstigen Konditionen, die marktüblich nicht gewährt werden. Die Zinstilgung ist bis zur Rückzahlung des Darlehens gestundet.
Das Bankdarlehen wurde lange Zeit von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vergeben. Die KfW ist eine Anstalt öffentlichen Rechts, die zu 80% vom Bund und zu 20% von den Ländern getragen wird. Mittlerweile wurde das Programm der KfW geschlossen, die Rückzahlungen erfolgen aber natürlich trotzdem weiterhin.
Kreditgeber
Um das Bankdarlehen zu erhalten musst du dich an dein zuständiges BAföG-Amt wenden.
Anspruchsberechtigung
Ausbildungsförderung in Form des verzinslichen Bankdarlehens erhalten Auszubildende an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen.
Gefördert wird in folgenden Fällen:
- für eine einzige weitere Ausbildung, die eine Hochschulausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich notwendig ist
- für eine einzige weitere Ausbildung, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, namentlich das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern
- für die durch einen Fachrichtungswechsel verlängerte Studiendauer (gilt nicht für den erstmaligen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund)
- in den Fällen der Hilfe zum Studienabschluss
- wenn kein Anspruch auf BAföG (mehr) besteht
- wenn Auszubildende älter als 30 Jahre sind und das Studium aus persönlichen oder familiären Gründen nicht früher beginnen konnten
Beantragung des Bankdarlehens
Der Antrag auf Gewährung des Bankdarlehens richtet sich nach § 46 BAföG. Er ist mittels des entsprechenden Formblatts bzw. online bei dem örtlich zuständigen BAföG-Amt einzureichen, welches über die Bewilligung als solche entscheidet.
Höhe
Die Höhe der Darlehenssumme legt das zuständige BAföG-Amt fest.
Laufzeit
Auch die Laufzeit des gewährten Bankdarlehens bestimmt das BAföG-Amt.
Sicherheiten
Sicherheiten, wie beispielsweise eine Bürgschaft, müssen für das verzinsliche Bankdarlehen nicht gestellt werden.
Zinsbedingungen
Das Gesetz ordnet in § 18 c BAföG die Verzinsung des Bankdarlehens an, bestimmt aber zugleich die Stundung der Zinsen bis zum Beginn der Rückzahlung. Die Zinsen werden daher jeweils am 31.03. und am 30.09. eines Jahres dem Darlehensbetrag hinzuaddiert.
Der Zinssatz ist variabel und richtet sich nach dem jeweils für sechs Monate festgelegten EURIBOR (das ist der Interbanken-Zinssatz für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion). In diesem EURIBOR-Nominalzinssatz ist ein Verwaltungskostenzuschlag von 1% enthalten. Halbjährlich zum 01.04.und zum 01.10. erfolgt die Anpassung des EURIBOR.
Rückzahlung
Die Rückzahlung kann 18 Monate nach der letzten Auszahlung erfolgen und muss bis spätestens 20 Jahre danach abgeschlossen sein.
Die Raten sollten möglichst gleichbleibend sein und müssen mindestens 130 Euro pro Monat betragen.
Du hast dein Bankdarlehen bei der KfW abgeschlossen? Alle wichtigen Fragen zur Rückzahlung werden unter BAföG-Bankdarlehen beantwortet.
Das Wichtigste in Kürze
Welche Zuschüsse bei BAföG?
In der Regel beträgt der Zuschuss beim BAföG 50%. Die restlichen 50% werden als unverzinstes Staatsdarlehen gewährt und müssen zurückgezahlt werden. Handelt es sich um Schüler-BAföG kann auch ein Vollzuschuss bezogen werden, unter bestimmten Umständen ist dies auch im Studium möglich.
Was ist der Unterschied zwischen Darlehen und Zuschuss?
Ein Zuschuss ist eine finanzielle Leistung, die nicht zurückgezahlt werden muss. Ein Darlehen hingegen ist geliehenes Geld, das zurückgezahlt wird und meist mit einem Zinssatz versehen wird, wie bspw. das verzinsliche Bankdarlehen.
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