Prinzipiell sollten Studenten sich ausgiebig über das zukünftige Studium informieren, um einen Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch zu vermeiden. Dies ist sinnvoll, weil ein Fachrichtungswechsel zwar möglich ist, jedoch je nach Häufigkeit, Begründung und Zeitpunkt Konsequenzen für den späteren BAföG-Bezug hat. Da die bereits verbrauchten Semester auf das nachfolgende Studium angerechnet werden, müssen die „verbrauchten Semester“ am Ende der Regelstudienzeit als BAföG Volldarlehen aufgenommen werden müssen, weil der hälftige Zuschuss wegfällt.
Durch die Änderungen der 26. BAföG Novelle zum 15.07.2010 kann die Fachrichtung im Studium zwei Mal gewechselt werden. Ein erstmaliger Fachrichtungswechsel ist unbegründet bis zum 3. Semester möglich, ein zweiter Fachrichtungswechsel nur aus wichtigem Grund. Während der gesamten Regelstudienzeit (Förderungshöchstdauer) des neu aufgenommenen Studiengangs bleibt die Normalförderung erhalten, also Zuschuss und zinsloses Darlehen je zur Hälfte.
Zudem ist es unerheblich, ob für das erste Studium überhaupt BAföG beantragt wurde oder nicht, ausschlaggebend ist ausschließlich die alleinige Förderungsfähigkeit der Ausbildung.
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen:
- Fachrichtungswechsel
- Schwerpunktverlagerung
- Studienabbruch
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Fachrichtungswechsel?
Wann nun genau ein Fachrichtungswechsel vorliegt, ist im Gesetz (§ 7 BAföG und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften VwV 7.3.2 ff.) klar definiert.
Demnach liegt ein Wechsel der Fachrichtung vor, wenn der Student von einem Studienfach mit einem bestimmten berufsqualifizierenden Ausbildungsziel in ein anderes Studienfach mit einem anderen berufsqualifizierendem Ausbildungsziel wechselt.
Dies wäre beispielsweise der Fall bei:
- Von einem Studiengang in einen anderen Studiengang, unabhängig von Universität oder Fachhochschule (z.B. Wechsel von BWL in Sozialwissenschaften)
- FH Studiengang in Uni Studiengang (z.B. Wechsel von BWL FH in BWL Uni)
- Uni Studiengang in FH Studiengang (z.B. BWL Uni in BWL FH)
Fachrichtungswechsel bei Studiengängen auf Lehramt
Wechselt man vom Studiengang Lehramt für Realschule in einen Studiengang Lehramt für ein Gymnasium, so ist von einem Fachrichtungswechsel auszugehen.
Werden Fächer hinzugenommen, entfernt oder gewechselt, die für die Lehrbefähigung nötig sind, so ist ebenfalls von einem Fachrichtungswechsel auszugehen. Dieser Fall tritt nicht ein, wenn ein Fach nicht zur Lernbefähigung von Nöten ist (z.B. zum Anglistikstudium auf Lehramt wird zusätzlich das Fach Hauswirtschaft belegt).
Was ist eine Schwerpunktverlagerung?
Was eine Schwerpunktverlagerung ist, ergibt sich aus der VwV 7.3.4 zu § 7 BAföG.
Demnach liegt eine Schwerpunktverlagerung vor:
- Wenn der erste Studiengang und der zweite Studiengang bis zum Wechsel der Studiengänge identisch sind und die ersten Semester des ersten Studiums voll auf das zweite Studium angerechnet werden. (Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn beide Studiengänge das gleiche Grundstudium voraussetzen)
- Sofern die zuständige Stelle (Prüfungsamt, Prüfungsausschuss etc.) bescheinigt, dass die verbrauchten Semester des ersten Studiums voll auf das zweite Studium angerechnet werden
Liegt eine Schwerpunktverlagerung vor, so hat dies keinerlei Einfluss auf die Weiterförderung mit BAföG. Dadurch, dass die Semester voll angerechnet werden, wird das Studium nicht verlängert (was z.B. bei einem Fachrichtungswechsel der Fall ist).
Im Endeffekt geht der Student also nicht länger zur Uni, als ursprünglich beim ersten Studium geplant.
Wann liegt ein Studienabbruch vor?
Der Gesetzeswortlaut nach § 7 Abs. 3 BAföG hierfür ist: „Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten (in diesem Fall: Uni/ FH) einer Ausbildungsstättenart (in diesem Fall: Studium) einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt.“
Ein Studienabbruch liegt demnach vor, wenn sich der Student dazu entschließt, das Ausbildungsziel Hochschulabschluss endgültig „an den Nagel zu hängen“. Dies bedeutet nicht nur das Beenden bzw. Abbrechen des Studiengangs sondern das endgültige Verabschieden von Universität oder Fachhochschule, beispielsweise mit der Aufnahme einer betrieblichen oder schulischen Ausbildung in einem Ausbildungsberuf.
Unterbrechung des Studiums oder doppelter Perspektivwechsel?
Hat sich der Student dazu entschlossen, sein Studium aufzugeben und einen Ausbildungsberuf aufzugreifen, liegt natürlich ein Abbruch des Studiums und des Ziels „Hochschulabschluss“ vor.
Doch was passiert, wenn nach der Ausbildung und der Berufstätigkeit (mehrere Jahre) wieder das Ziel angestrebt wird, doch wieder die Schulbank zu drücken und einen Hochschulabschluss zu erlangen?
Hierbei gibt es einerseits die „Unterbrechung“ des Studiums und einen generellen „doppelten Perspektivwechsel nach Abbruch des Studiums“ zu unterscheiden. Für die eigentliche Förderungsdauer mit BAföG haben beide die gleiche Auswirkung wie ein normaler Fachrichtungswechsel.
Liegt aber ein doppelter Perspektivwechsel vor, was bedeutet, dass zwischen dem Abbruch des alten Studiums und Aufnahme des neuen Studiums eine Berufsausbildung (3 Jahre) und Erwerbstätigkeit (mindestens 3 Jahre) oder nur Erwerbstätigkeit (mindestens 5 Jahre) liegen, kann der Student für das neue Studium (neuer Ausbildungsabschnitt) das BAföG elternunabhängig erhalten.
Alle Infos zum elternunabhängigen BAföG sind unter Elternunabhängiges BAföG – nach § 11 BAföG zu finden.
Wann ist der richtige Zeitpunkt für einen Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch?
Hier gibt der Gesetzgeber auch klare Linien vor, wann ein Fachrichtungswechsel vollzogen werden muss. Grundsätzlich gibt es die Möglichkeiten eines Fachrichtungswechsels aus
- wichtigem Grund (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG)
- unabweisbarem Grund (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BAföG)
Zeitliche Beschränkung bei Wechsel aus wichtigem Grund
Während der Fachrichtungswechsel aus unabweisbarem Grund jederzeit während des Studiums vollzogen werden kann, gibt es beim „wichtigem Grund“ die Beschränkung für Studenten an Akademien, Fachhochschulen und Hochschulen bis zum Ablauf des 3. Fachsemesters.
Achtung: Bei einem Fachrichtungswechsel ab dem 4. Fachsemester reicht der „wichtige Grund“ nicht mehr aus, es muss ein unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel vorliegen. Kann dieser nicht vorgebracht werden, wird BAföG nicht weiter gewährt, da der zukünftige Anspruch erloschen ist.
Gleiches gilt für den Studienabbruch. Wird dieser bis zum Ablauf des 3. Fachsemesters vollzogen, so kann zukünftig noch für weitere Ausbildungen BAföG beantragt werden (sofern die anderen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind).
Wird der Studienabbruch nach Ablauf des 3. Fachsemesters vollzogen, müssen unabweisbare Gründe vorliegen, um später noch einmal BAföG zu erhalten.
Welche Auswirkungen hat ein Fachrichtungswechsel / Studienabbruch aufs BAföG?
Ein erster und auch ein zweiter Fachrichtungswechsel hat seit 2019 keine Auswirkungen auf die Zahlung der BAföG-Leistungen. So erhält der Studierende auch für den neuen Studiengang die Normalförderung für die Förderungshöchstdauer in Form von 50 Prozent Zuschuss und 50 Prozent Staatsdarlehen.
Erst bei einem dritten Fachrichtungswechsel werden die verbrauchten Semester beim neuen Studium angerechnet und ohne Zuschussanteil gefördert.
Beispiel: Ein Student absolviert den Studiengang Betriebswirtschaftslehre. Da er nun merkt, dass ihm dieses Fach nicht liegt, wechselt er nach dem 3. Semester aus wichtigem Grund in den Studiengang Geografie. In beiden Studiengängen ist von einer Regelstudienzeit von 9 Semestern auszugehen. Er wechselt danach erneut, da ihm auch Geografie nicht liegt.
Die 3 Semester des zweiten Studiums werden angerechnet, sodass er die letzten 3 Semester im dritten Studiengang nur noch als verzinstes Bankdarlehen geleistet.
Was gilt als „wichtiger Grund“ für einen Fachrichtungswechsel?
Nach § 7 Abs. 3 BAföG kann ein Fachrichtungswechsel bis zum Ablauf des 3. Fachsemesters (Beginn des 4. Fachsemesters) aus so genanntem wichtigen Grund vollzogen werden.
Beim Wechsel in den ersten beiden Fachsemestern wird davon ausgegangen, dass ein wichtiger Grund vorliegt, sodass hier keine Begründung für den Fachrichtungswechsel erfolgen muss. Dennoch muss hier der Fachrichtungswechsel beim BAföG Amt schriftlich angezeigt werden.
Grund durfte vor Ausbildungsbeginn nicht bekannt sein
Ein wichtiger Grund reicht bei einem Wechsel bis zum Ende des 3. Fachsemesters aus, und führt beim erstmaligen Wechsel nicht zur Anrechnung der bisherigen Semester.
Voraussetzung beim Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund (und auch bei unabweisbarem Grund) ist aber, dass dem Auszubildenden dieser Grund vor Aufnahme der ersten Ausbildung nicht bekannt war (Ausnahme: Parkstudium).
Unverzüglich nachdem ein wichtiger oder unabweisbarer Grund bekannt geworden ist, sollte der Auszubildende die Ausbildung abbrechen bzw. den Fachrichtungswechsel vollziehen, um den BAföG Bezug nicht zu gefährden.
Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn dem Auszubildenden / Studenten die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Abwägung aller erheblichen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.
Wichtige Gründe können zum Beispiel sein:
- Neigungswandel (schwerwiegender und grundsätzlicher Art, so dass dem Studenten die Ausbildung nicht weiter zugemutet werden kann)
- fehlende intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung
- Wandel der Weltanschauung und Konfession (z.B. bei theologischen Studiengängen)
- Wechsel innerhalb der Ausbildungsstätten, die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BAföG genannt werden
Keine wichtigen Gründe sind zum Beispiel:
- Verschlechterung der Aussichten am Arbeitsmarkt im angestrebten Ausbildungsabschluss
- jene, die dem Auszubildenden bereits vor Antritt der Ausbildung bekannt waren
Beide Listen sind nicht abschließend.
Parkstudium
Erfolgt der Wechsel aufgrund eines Parkstudiums, was bedeutet, dass der Auszubildende vorher aus Kapazitätsgründen nicht zu seiner gewünschten Ausbildung zugelassen wurde, liegt ebenfalls ein „wichtiger Grund“ vor.
Achtung: Es muss sich aber zwingend um Kapazitätsgründe handeln, da das bloße „Nichtzulassen“ keinen wichtigen Grund darstellt.
Das Parkstudium als wichtiger Grund wird bei den vorliegenden Voraussetzungen anerkannt:
- Der Auszubildende hat die nach dem Abbruch aufgenommene Ausbildung von Anfang an angestrebt
- Früherer Antritt der Ausbildung war aus Kapazitätsgründen (rechtliche Beschränkung bei der Vergabe von Studienplätzen) nicht möglich
- Der Auszubildende die ihm zur Verfüg stehenden Bewerbungsmöglichkeiten ohne Unterbrechung genutzt hat, in seinem Wunschstudium aufgenommen zu werden. Ausgenommen hier ist die Zeit des Wehrdienstes, Zivildienstes, FSJ, FÖJ und andere vergleichbare Dienste
- Wenn die Ausbildung auch bei Nichtzulassung im Wunschstudium hätte berufsqualifizierend abgeschlossen werden können (dies ist nicht der Fall, wenn dieses Studium nur zur Überbrückung von Wartezeiten für das Wunschstudium genutzt wurde)
Was ist ein Fachrichtungswechsel mit „unabweisbarem Grund“?
Wird der Wechsel erst nach dem Beginn des 4. Fachsemesters vollzogen, so ist dies nur möglich, wenn hierfür unabweisbare Gründe vorliegen, da ansonsten eine Weiterförderung mit BAföG nicht mehr möglich ist.
Unabweisbar ist ein Grund, wenn er dem Auszubildenden keine Möglichkeit bietet, zwischen der Fortsetzung der Ausbildung / Studium oder einem Abbruch dieser bzw. Fachrichtungswechsel zu entscheiden (VwW 7.3.16 a).
Unabweisbare Gründe können zum Beispiel sein:
- Unerwartet eingetretene Krankheit oder Behinderung (psychisch oder physisch) sowie Allergie, die es dem Auszubildenden unmöglich macht, seine Ausbildung weiter fortzuführen. Hierbei ist ein Attest bzw. Gutachten zu liefern, dass diese Einschränkung von Dauer ist und die Fortführung des Studiengangs (und nicht im allgemeinen einer Ausbildung/ Studium!) unmöglich macht.
- Konfessionswechsel bei einem bereits begonnenen Theologiestudium (hierbei wird ein psychologisches Gutachten von Nöten sein)
- Fachrichtungswechsel unverzüglich nach der Zwischenprüfung (oder Abschlussprüfung), wenn erst durch diese Prüfung die Zugangsvoraussetzung für das angestrebte Studienfach geschaffen wurde. Ein Nichtbestehen der Prüfung stellt hingegen keinen unabweisbaren Grund dar.
Keine unabweisbaren Gründe sind zum Beispiel:
- Finanzielle Probleme während des Studiums/ Ausbildung
- Zwangsexmatrikulation wegen nicht bestandener Prüfungen
Beide Listen sind nicht abschließend!
Hinweis: Der Wechsel aus unabweisbarem Grund ist jederzeit möglich und führt weder zur Anrechnung der bisherigen Semester noch zu einer anderen Förderungsart.
Wie sollte man einen Fachrichtungswechsel begründen?
Da mit dem Fachrichtungswechsel natürlich finanziell sehr viel auf dem Spiel steht, sollte die Begründung daher mit Bedacht formuliert werden.
Hier sollten keine Ausschweife gemacht werden, wie toll das neue Studium im Vergleich zu dem anderen ist, denn dies sind Tatsachen, die das BAföG Amt nicht interessieren. Es gilt also nicht zu begründen, warum man sich für das neue sondern vielmehr gegen das alte Studium entschieden hat.
Tipp: Da die häufigste „Ursache“ für einen Fachrichtungswechsel der Neigungswandel ist, sollte man genau darauf achten, wie man seinen Neigungswandel formuliert. Ganz wichtig ist, dass dieser Grund erst während des Studiums, und nicht bereits vorher, bekannt gewesen ist, da er sonst als Begründung für den Fachrichtungswechsel ausscheidet.
Das BAföG Amt verlangt keine seitenlangen Aufsätze, es sollte aber dennoch schlüssig und sachlich geschildert werden, warum man sich gegen das bisherige Studium entschieden hat, schließlich hat das Amt ja auch ein „perspektivloses“ Studium finanziert und möchte nun die Gründe hierfür erfahren.
Übrigens: Hierzu kann es auch verlangen, dass ergänzend zu der Begründung auch Leistungsnachweise mit eingereicht werden, die den Neigungswandel dokumentieren.
Vorabentscheidung des BAföG Amtes über die Weiterförderung
Seid Ihr euch nicht sicher, ob die Begründung des Fachrichtungswechsels für eine Weiterförderung ausreicht, könnt Ihr einen Antrag auf Vorabentscheidung beim BAföG Amt nach § 46 Abs. 5 BAföG stellen.
Prüfung der Förderungsmöglichkeit
Bei diesem Verfahren prüft das BAföG Amt, ob eine Förderung möglich ist und teilt Euch diese Entscheidung mit Bescheid mit. An diese Entscheidung ist das Amt dann ein Jahr lang gebunden, die Ausbildung sollte also in diesem Zeitraum begonnen werden.
Die Entscheidung nach § 46 Abs. 5 BAföG erfolgt jedoch nur in der Hinsicht, ob die Förderungsvoraussetzungen nach dem Fachrichtungswechsel / Abbruch noch erfüllt sind.
Über die Höhe der Leistungen sowie deren Art wird in diesem Verfahren nicht entschieden. Dies geschieht erst wieder, wenn Ihr einen Antrag auf BAföG Leistungen stellt.
Die Rückzahlung des bereits gezahlten BAföG läuft genauso, wie es bei einem vollständig abgeschlossenen Studium laufen würde. Detaillierte Informationen zu diesem Thema findet ihr unter BAföG Rückzahlung bzw. Tilgung – Förderung zurückzahlen.
Das Wichtigste in Kürze
Kann man mit BAföG den Studiengang wechseln?
Ja, sofern ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel besteht, wie bspw. die mangelnde intellektuelle Eignung, ein grundsätzlicher Neigungswandel oder eine spät auftretende Allergie bei einem Chemiestudenten.
Was gilt als Fachrichtungswechsel?
Ein Fachrichtungswechsel liegt vor, wenn in derselben Ausbildungsstätte oder Art der Ausbildungsstätte eine andere berufsqualifizierende Ausbildung vorgenommen wird.
Wie viel BAföG muss ich zurückzahlen bei Studienabbruch?
Wird das Studium abgebrochen, wird die BAföG-Zahlung im darauffolgenden Monat eingestellt. Für das bereits erhaltene BAföG gelten dieselben Bedingungen bzgl. der Rückzahlung wie ohne Studienabbruch – zurückgezahlt werden müssen in der Regel 50%, also die Hälfte des bislang geleisteten BAföG.
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