Zum Inhalt springen

BAföG Einkommen – Freibetrag und Anrechnung von Nebenjob, Eltern & Ehepartner

Studentin mit Taschenrechner und Geldscheinen

Kennst du deinen BAföG-Bedarf, so weißt du lediglich, wie viel BAföG du im Monat maximal erhalten kannst. Deine tatsächliche BAföG Höhe steht dagegen erst nach einer eventuellen Einkommens- und Vermögensanrechnung fest. Berücksichtigt wird dabei nicht nur dein eigenes Einkommen und Vermögen, sondern auch das Einkommen deiner Eltern sowie Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartners.

Warum wird Einkommen auf BAföG angerechnet?

Der Grund für die Einkommensanrechnung ist, dass BAföG als Sozialleistung nur für diejenigen bestimmt ist, die selbst nicht genug Geld haben, um eine Berufsausbildung oder ein Studium zu finanzieren. Das Einkommen deines (Ehe-)Partners und deiner leiblichen oder Adoptiveltern ist relevant, weil sie dir gegenüber unterhaltspflichtig sind und diese Unterhaltspflicht dem BAföG vorgeht. Eine Förderung unabhängig vom Einkommen der Eltern ist nur unter engen Voraussetzungen in Ausnahmefällen möglich, mehr dazu unter Elternunabhängiges BAföG.

BAföG Erhöhung 2024 – Neue Freibeträge auf Einkommen

In welcher Reihenfolge wird Einkommen auf BAföG angerechnet?

Angerechnet wird das Einkommen in folgender Reihenfolge:

  1. dein Einkommen
  2. Einkommen deines Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners
  3. Einkommen deiner Eltern

Was zählt beim BAföG als Einkommen und was nicht?

Nach § 21 BAföG gehören zum anrechenbaren Einkommen vor allem die positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das sind im Wesentlichen folgende:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gewinn)
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Gewinn)
  • Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung (nach Abzug der Werbungskosten)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (nach Abzug der Werbungskosten) und
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinseinkünfte nach Abzug der Werbungskosten)

Außerdem werden folgende Einnahmen berücksichtigt (Aufzählung nicht abschließend):

  • Waisenrente und Waisengeld, sofern du sie als Antragsteller(in) beziehst;
  • Ausbildungsbeihilfen/Stipendien, sofern sie nicht von einer Anrechnung ausgenommen sind (siehe Liste unten);
  • Arbeitslosengeld;
  • Krankengeld;
  • Mutterschaftsgeld, sofern es das anrechnungsfreie Elterngeld übersteigt (siehe Liste unten);
  • Unterhaltszahlungen deines geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners.

Folgende Einnahmen spielen dagegen bei der Einkommensanrechnung keine Rolle (Aufzählung nicht abschließend):

  • Einnahmen, die unter die Übungsleiterpauschale fallen;
  • Taschengeld im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes oder FSJ/FÖJ;
  • Unterhaltszahlungen deiner Eltern und deines (Ehe-)Partners, sofern ihr nicht dauernd getrennt lebt oder geschieden seid;
  • Kindergeld;
  • Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz;
  • Büchergeld und andere zweckbestimmte Ausbildungsbeihilfen;
  • begabungs- und leistungsabhängige Ausbildungsbeihilfen bis zu einem Betrag von 300 Euro pro Monat, z. B. Deutschlandstipendium;
  • Bürgergeld;
  • Sozialhilfe;
  • Wohngeld;
  • Elterngeld bis zu einem Betrag von 300 Euro;
  • Mutterschaftsgeld, sofern es das anrechnungsfreie Elterngeld nicht übersteigt;
  • Bildungskredit des Bundes;
  • Studienkredite.

Wie wird mein eigenes Einkommen angerechnet?

Zunächst wird dein eigenes Einkommen auf den für dich ermittelten BAföG Höchstsatz angerechnet (§§ 21-23 BAföG). Relevant ist dein Einkommen im Bewilligungszeitraum (BWZ). Dieser beginnt mit dem Monat der Antragstellung und erstreckt sich in aller Regel über 12 Monate.

Du gibst also eine Einkommensprognose ab. Am Ende des Bewilligungszeitraums wird dein Einkommen dann noch mal abschließend ermittelt. War es tatsächlich höher als prognostiziert, wird das BAföG-Amt Geld von dir zurückfordern, lag es niedriger, erhältst du eine Nachzahlung.

Achtung: Nach § 93 Abs. 8 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) hat das Amt für Ausbildungsförderung die Möglichkeit, diese Angaben über eine Kontenabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern zu überprüfen. Deine prognostizierten Angaben zum Einkommen im BAföG Antrag sollten also schon realistisch sein. Mehr dazu unter BAföG Datenabgleich.

BAföG und Nebenjob – Wie viel darf ich dazuverdienen?

Wenn du angestellt (abhängig beschäftigt) bist, darfst du als Single ohne Kind ca. 6.685 Euro brutto im Jahr dazuverdienen, ohne dass sich der Nebenjob auf die Höhe deines BAföG-Förderbetrages auswirkt. Das sind monatlich durchschnittlich 557 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus deinem BAföG Freibetrag, der Werbungskostenpauschale und der Sozialpauschale. Nachfolgend die Aufschlüsselung:

Zuflussprinzip: Zur Ermittlung des Einkommens ist nicht wichtig, für welchen Zeitraum das Geld fließt. Entscheidend ist, ob Einkommen im BWZ vereinnahmt wird.

BAföG-Freibetrag auf eigenes Einkommen

im Jahrim Monat
Freibetrag (§ 23 BAföG)4.236 EUR353,00 EUR
Werbungskostenpauschale (§ 9a EStG)1.230 EUR102,50 EUR
Sozialpauschale (22,3%, § 21 BAföG)1.219 EUR101,58 EUR
Brutto anrechnungsfrei6.685 EUR557,08 EUR
Ausgehend von unverheirateten und kinderlosen Studenten. Werte sind gerundet.

Was passiert wenn ich mehr verdiene?

Verdienst du mehr als durchschnittlich 557 Euro pro Monat im Bewilligungszeitraum, überschreitet dein Einkommen den BAföG Freibetrag. Das führt zur Kürzung deines BAföG-Anspruchs, da dein Einkommen angerechnet wird. Dein anrechenbares Einkommen wird wie folgt berechnet:

1. SchrittBrutto-Einkommen im BWZ (12 Monate ab Antragstellung)
abzgl. Werbungskostenpauschale (§ 9a EStG)
abzgl. Sozialpauschale (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG)
= Einkommen im BWZ
2. SchrittEinkommen im BWZ : 12 Monate
= monatliches Einkommen
3. Schrittmonatliches Einkommen
abzgl. Freibeträge (§ 23 BAföG)
= anrechenbares monatliches Einkommen

Wie wird Einkommen aus Gewerbe oder selbstständiger Tätigkeit angerechnet?

Hast du Einkommen aus einem Gewerbe oder selbstständiger Tätigkeit, berechnet sich dein anrechenbares Einkommen fast genauso wie bei Angestellten. Der Unterschied ist lediglich, dass Ausgangspunkt der Gewinn im Bewilligungszeitraum ist (= Umsätze abzgl. Betriebsausgaben) und es keine Werbungskostenpauschale gibt.

Konkret sieht die Rechnung so aus:

1. SchrittGewinn im BWZ (12 Monate ab Antragstellung)
abzgl. Sozialpauschale (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG)
= Einkommen im BWZ
2. SchrittEinkommen im BWZ : 12 Monate
= monatliches Einkommen
3. Schrittmonatliches Einkommen
abzgl. Freibeträge (§ 23 BAföG)
= anrechenbares monatliches Einkommen

Wird das Einkommen aus einem Praktikum auf BAföG angerechnet?

Bei Einkommen aus Praktika ist entscheidend, ob diese nach den Ausbildungsvorschriften zwingend vorgeschrieben sind (sog. Pflichtpraktika) oder nicht. Das anrechenbare Einkommen aus freiwilligen Praktika wird genauso berechnet wie das anrechenbare Einkommen aus abhängiger Beschäftigung (s.o.).

Bei Pflichtpraktika ist zu beachten, dass keine Freibeträge vom monatlichen Einkommen abgezogen werden können. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 3 BAföG.

Findet eine Anrechnung der Waisenrente statt?

Eine Waisenrente oder Waisengeld wird nach Abzug eines Freibetrages auf den BAföG-Bedarf angerechnet. Die Höhe des Freibetrages ist von der Art der Ausbildungsstätte abhängig, die du besuchst. Zum Wintersemester 22/23 wurden die Freibeträge erhöht und belaufen sich auf aktuell:

Freibetrag
Schüler(innen) von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt270 EUR
Alle anderen Auszubildenden190 EUR

Werden Ausbildungsbeihilfe & Stipendien angerechnet?

Erhältst du ein Stipendium von einem der großen Begabtenförderungswerke, hast du nach § 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG gar keinen BAföG-Anspruch, von daher stellt sich die Frage der Einkommensanrechnung nicht. (Anteile von) Ausbildungsbeihilfen, die für einen bestimmten Zweck gewährt werden, z. B. Büchergeld, bleiben stets anrechnungsfrei.

Quelle des Geldes ausschlaggebend

Bei anderen Ausbildungsbeihilfen kommt es nach § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG darauf an, aus welcher Quelle das Geld stammt. Handelt es sich ausschließlich um private Mittel, werden die üblichen Freibeträge gewährt (s.o. bei abhängiger Beschäftigung), sind die Mittel ganz oder teilweise öffentlich, wird die Ausbildungsbeihilfe in voller Höhe auf den BAföG-Bedarf angerechnet.

Bei begabungs- oder leistungsabhängig gewährten Ausbildungsbeihilfen (z. B. Deutschlandstipendium oder Stipendium des DAAD) gilt die Besonderheit, dass ein monatlicher Betrag von 300 Euro stets anrechnungsfrei bleibt (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG).

Wie wird das Einkommen des Ehegatten und der Eltern angerechnet?

Wenn du selbst kein anrechenbares Einkommen hast oder nach Abzug deines anrechenbaren Einkommens noch etwas vom BAföG-Bedarf übrig ist, prüft das BAföG-Amt, ob und inwiefern das Einkommen deines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners und deiner Eltern deinen BAföG-Anspruch senkt. Dabei wird das Einkommen des (Ehe-)Partners zuerst berücksichtigt.

Relevanter Zeitraum

Anders als bei dir ist bei deinem Ehegatten / Lebenspartner und deinen Eltern das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung relevant. Stellst du deinen Antrag also z. B. im Jahr 2024, kommt es auf das Einkommen im Jahr 2022 an. Der Vorteil ist, dass für diesen Zeitraum in aller Regel ein Steuerbescheid vorliegt, dem sich das tatsächliche Einkommen entnehmen lässt. Sollte sich die Einkommenssituation einer Person zwischenzeitlich deutlich verschlechtert haben, kann sie einen sog. Aktualisierungsantrag stellen.

Ermittlung des monatlichen Netto-Einkommens

Um herauszufinden, ob Einkommen angerechnet werden kann und muss, ist zunächst das monatliche Netto-Einkommen deines Ehegatten/Lebenspartners und jedes Elternteils zu ermitteln. Bei abhängiger Beschäftigung geht das so:

1. SchrittBrutto-Einkommen laut Steuerbescheid vom vorletzten Kalenderjahr : 12 Monate
= monatliches Brutto-Einkommen
2. Schrittmonatliches Brutto-Einkommen
abzgl. Werbungskosten (min. 1.230 Euro : 12 Monate = 102,50 Euro pro Monat)
abzgl. Sozialpauschale (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG)
abzgl. Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag laut Steuerbescheid : 12 Monate
abzgl. evtl. Monatsbeiträge zur Riester-Rente
= monatliches Netto-Einkommen im vorletzten Kalenderjahr

Erläuterung:

Werbungskosten: Arbeitnehmer(innen) können im Kalenderjahr mindestens 1.230 Euro absetzen. Hat das Finanzamt höhere Werbungskosten anerkannt, können auch diese abgesetzt werden.

Sozialpauschale: Sie berücksichtigt die Aufwendungen für die Sozialversicherung. Ihre Höhe beläuft sich auf 22,3% des um die Werbungskosten reduzierten Brutto-Einkommens. Die Obergrenze liegt bei 17.200 Euro im Jahr, das sind monatlich etwa 1.433 Euro. Für Beamte / Rentner beträgt die Sozialpauschale 16,5% (10.200 Euro) und für Selbstständige liegt die Pauschale bei 38,8% (29.500 Euro).

Beiträge zur Riester-Rente: Der geleistete Betrag ist der Bescheinigung nach § 92 EStG zu entnehmen, die allen Beitragszahlern zum Jahresbeginn per Post zugeschickt wird. Maximal abzugsfähig sind 1.925 Euro im Jahr (2.100 Euro abzüglich 175 Euro Grundzulage), also etwa 160 Euro im Monat.

Bei Selbstständigen ändert sich die Rechnung insofern, als es keine Werbungskosten gibt, stattdessen aber Betriebsausgaben vom monatlichen Brutto-Einkommen abgezogen werden können. Ausgangspunkt ist also der Gewinn (Umsätze abzgl. Betriebsausgaben). Zudem fällt die Sozialpauschale deutlich höher aus. Die Rechnung im Einzelnen:

1. SchrittGewinn laut Steuerbescheid : 12 Monate
= monatlicher Gewinn
2. Schrittmonatlicher Gewinn
abzgl. Sozialpauschale (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG)
abzgl. Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag laut Steuerbescheid : 12 Monate
abzgl. evtl. Monatsbeiträge zur Riester-Rente
= monatliches Netto-Einkommen im vorletzten Kalenderjahr

Erläuterung:

Sozialpauschale: Sie berücksichtigt die Aufwendungen für die Sozialversicherung. Ihre Höhe beläuft sich bei Selbstständigen auf 38,8%. Die Obergrenze liegt aktuell bei 29.500 Euro im Jahr, das sind im Monat etwa 2.458 Euro.

Beiträge zur Riester-Rente: Der geleistete Betrag ist der Bescheinigung nach § 92 EStG zu entnehmen, die allen Beitragszahlern zum Jahresbeginn per Post zugeschickt wird. Maximal abzugsfähig sind 1.925 Euro im Jahr, also etwa 160 Euro im Monat.

Freibeträge für Eltern und Ehegatten / Lebenspartner

Vom monatlichen Netto-Einkommen werden noch Freibeträge abgezogen. Sind deine Eltern miteinander verheiratet und leben sie zusammen, wird für sie ein gemeinsamer großer Freibetrag berücksichtigt, ansonsten gibt es für jeden Elternteil einen kleinen Freibetrag. Die Freibeträge wurden letztmalig zum Wintersemester 2023/2024 erhöht und belaufen sich aktuell auf:

Freibetrag
Freibetrag vom Einkommen miteinander verheirateter oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben2.540 EUR
Freibetrag vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden1.690 EUR
Freibetrag für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers850 EUR
Freibetrag für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte770 EUR
Quelle: § 25 BAföG (Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners)

Weiteres anrechnungsfreies Einkommen

Nachdem vom monatlichen Netto-Einkommen im vorletzten Kalenderjahr die o. g. Freibeträge abgezogen wurden, werden vom verbleibenden Betrag nochmals mindestens 50% freigestellt. Hat der Einkommensbezieher Kinder, erhöht sich der Prozentsatz pro Kind um 5%. Erst jetzt steht der monatliche Anrechnungsbetrag fest, sofern keine anteilige Anrechnung dieses Betrages stattfindet.

Anteilige Anrechnung nach § 11 Abs. 4 BAföG

Zu einer anteiligen Anrechnung kommt es vor allem dann, wenn du Geschwister in Ausbildung hast, die ebenfalls (theoretisch) mit BAföG gefördert werden können oder Berufsausbildungsbeihilfe beziehen. Dann wird nämlich der ermittelte Anrechnungsbetrag vom Einkommen eurer Eltern je zu gleichen Teilen bei euch berücksichtigt mit der Folge, dass dein BAföG-Förderbetrag höher ausfällt als ohne Geschwister in Ausbildung. Eine anteilige Anrechnung findet auch statt, wenn dein Geschwisterkind elternunabhängiges BAföG erhalten kann, es sei denn, es besucht ein Abendgymnasium oder Kolleg oder war bei Beginn der Ausbildung über 30.

Titelbild: Africa Studio / shutterstock.com