Das Aufstiegs-BAföG (auch Meister-BAföG genannt) verfolgt in erster Linie das Ziel, Dich bei einer Aufstiegsfortbildung zu unterstützen, um so die Existenzgründungsrate zu erhöhen. Neben Zuschüssen zu den Kosten einer Weiterbildung kann Dich das Aufstiegs-BAföG auch bei Deinen Lebenshaltungskosten unterstützen. In diesem Ratgeber zum Aufstiegs-BAföG findest Du aktuelle Regelungen zu den Voraussetzungen, dem Antrag, den Ansprüchen sowie Förderbeträgen nach dem AFBG (Aufstiegsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz).
Inhaltsverzeichnis
Wo kanns Du Aufstiegs-BAföG beantragen?
Den Antrag auf Aufstiegs-BAföG stellst Du beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt) an Deinem Wohnsitz. Dort erhältst Du auch fachkundige Informationen rund um die Förderung der Weiterbildung. Eine Liste mit den Adressen der zuständigen Ämter findest Du auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Auf dieser Seite kannst Du auch die notwendigen Antragsformulare ausfüllen und ausdrucken. Ebenso ist es möglich, den Antrag für Aufstiegs-BAföG online zu stellen:
Wer kann Aufstiegs-BAföG beantragen?
Förderfähig sind alle im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) verankerten Fortbildungsstufen. Dies gilt ebenso für gleichwertige Fortbildungsabschlüsse und umfasst mehr als 700 Abschlüsse. Die entsprechenden Fortbildungsstufen sind:
- Geprüfter Berufsspezialist / Geprüfte Berufsspezialistin
- Bachelor Professional
- Master Professional
Förderung auch ohne abgeschlossene Erstausbildung
Auch wenn Du keine abgeschlossene Erstausbildung hast, kannst Du gefördert werden, sofern Du für eine Aufstiegsqualifizierung nach öffentlich-rechtlichen Fortbildungsregelungen zugelassen wirst. Solltest Du bereits eine vergleichbar hohe berufliche Qualifikation haben, wie z.B. ein abgeschlossenes Studium, hast du keinen Anspruch auf die Förderung.
Übrigens: Anders als beim BAföG für Studenten oder dem Schüler-BAföG, gibt es beim Meister-BAföG keine Altersbeschränkung.
Vergleichbare Leistungen
Falls Du bereits andere Leistungen (z.B. nach dem SGB oder BAföG) erhältst, hast du möglicherweise keinen oder nur einen teilweisen Förderungsanspruch.
Tipp: Da es Ausbildungen gibt, die sowohl mit dem Meister-BAföG als auch mit dem Schüler-BAföG förderungsfähig sind, solltest Du prüfen, ob Du noch die Voraussetzungen für das Schüler-BAföG erfüllst. Das ist immer günstiger, da die Schülerförderung als Vollzuschuss gewährt wird, während die Meisterförderung einen überwiegenden Darlehensanteil mit Rückzahlung vorsieht.
Welche Voraussetzungen muss die Fortbildung erfüllen?
Um die Förderung zu erhalten, muss Dein Abschluss der Fortbildung über dem Niveau eines Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfen- oder Berufsschulabschlusses liegen. Gleichwertig werden Qualifizierungen an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen sowie Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen nach den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft gefördert. Mehrere einzelne Maßnahmen, die für sich selbständig aber aufeinander aufbauen und fachlich abgestimmt sind, sind förderungsfähig. In diesen Fällen musst Du einen Fortbildungsplan als Nachweis vorlegen.
Anzahl der Unterrichtsstunden
Ein weiteres Kriterium ist die Anzahl der Unterrichtsstunden, die in der Gesamtmaßnahme (alle Teilfortbildungen zusammen) mindestens 400 Stunden voraussetzt.
Handelt es sich bei der Fortbildung um eine Vollzeitmaßnahme, muss sie an mindestens vier Werktagen in der Woche mit insgesamt 25 Wochenstunden stattfinden. Die Förderung darf die Dauer der Vollzeitmaßnahme von drei Jahren nicht überschreiten.
Teilzeitmaßnahmen dürfen hingegen eine Dauer von vier Jahren nicht überschreiten. Eine weitere Vorgabe ist die Erfüllung von monatlich mindestens 18 Unterrichtsstunden.
Sofern Fernlehrgänge den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen und auch die Voraussetzungen des Meister-BAföG erfüllen, sind diese als Teilzeitmaßnahme förderungsfähig.
Mediengestützte Lehrgänge können nur dann gefördert werden, wenn eine Ergänzung durch Nahunterricht oder mediengestützte Kommunikation im Umfang von mindestens 400 Stunden stattfindet. Zudem müssen in regelmäßigen Abschnitten Erfolgskontrollen durchgeführt werde. Ein reines Selbststudium ist nicht förderfähig.
In Ausnahmefällen auch zweite Maßnahme förderungsfähig
In Ausnahmefällen ist auch eine zweite Fortbildungsmaßnahme förderungsfähig, wenn sie für das angestrebte Fortbildungsziel rechtlich oder durch Deine persönlichen Umstände im Einzelfall erforderlich ist. Ein persönlicher, besonderer Umstand wäre z.B. eine Krankheit, die Dich an der Ausübung Deines Berufes hindert.
Fortbildungen im EU-Ausland
Fortbildungsmaßnahmen, die sich noch innerhalb des EU-Auslandes befinden, werden nur dann gefördert, wenn sie auf ein entsprechend anerkanntes Ausbildungsziel eines anderen EU-Staates hinarbeiten und wenn sie aufgrund von Kooperationsvereinbarungen von den in den jeweiligen Mitgliedstaaten zuständigen Stellen ausgeführt werden.
Wird das Einkommen beim Aufstiegs-BAföG angerechnet?
Sofern Dein Einkommen oder Vermögen die Freibeträge übersteigt, mindert sich Dein Bedarf für das Aufstiegs-BAföG. Maßgeblich für die Ermittlung des Einkommens ist die Prognose über Dein Einkommen für den Bewilligungszeitraum und das Einkommen Deines Ehegatten aus dem vorletzten Jahr vor Antragstellung. Dabei richtet sich die Einkommensanrechnung beim Meister BAföG nach § 17 AFBG.
Freibeträge vom Einkommen des Antragstellers
Freibetrag für | Höhe |
---|---|
Antragsteller | 353 € |
Ehegatte / Lebenspartner | 850 € |
jedes Kind des Antragstellers | 770 € |
Freibeträge vom Einkommen des Ehegatten
Freibetrag für | Höhe |
---|---|
Ehegatte / Lebenspartner | 1.690 € |
jedes Kind | 770 € |
Wie wird das Vermögen beim Aufstiegs-BAföG angerechnet?
Beim Vermögen werden z.B. ein selbst genutztes Einfamilienhaus oder Bausparverträge etc. nicht angerechnet, um unbillige Härte zu vermeiden. Das Vermögen Deines Ehe-/Lebenspartners wird ebenfalls nicht angerechnet. Die gesetzliche Grundlage der Vermögensanrechnung beim Meister BAföG regeln §§ 17 und 17a AFBG.
Geltende Freibeträge für das Vermögen
Freibetrag für | Höhe |
---|---|
Antragsteller | 45.000 € |
Ehegatte / Lebenspartner | 2.300 € |
jedes Kind des Antragstellers | 2.300 € |
Beispiel: Bist Du verheiratet und hast zwei Kinder, bleiben von Deinem Vermögen 51.900 € anrechnungsfrei (45.000 € + 2.300 € + 2.300 € + 2.300 €).
Wie viel Aufstiegs-BAföG bekomme ich?
Die Höhe der Leistungen des Meister-BAföG ist nach den Bedarfssätzen des BAföG geregelt, die für auswärtig untergebrachte Schüler mit abgeschlossener Ausbildung gelten. Je nach Förderungsmaßnahme variieren die Zuschussanteile, gefördert wird aber bis maximal 15.000 €, wovon die Hälfte als Zuschuss und die andere Hälfte als Darlehen gewährt wird.
In § 10 Abs 2 AFBG heißt es dazu „Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.“ Die Erhöhungsbeträge und Zuschläge für Krankenversicherung sowie Pflegeversicherung finden Anwendung nach dem AFBG.
Wie hoch ist das aktuelle Aufstiegs-Bafög?
Der Gesamtbedarf (sog. Unterhaltsbeitrag) für Alleinstehende bei einer Vollzeitmaßnahme wurde zum 01.08.2024 erhöht und beträgt zusammen 1.019 €. Dieser setzt sich folgendermaßen zusammen:
Bedarf | Höhe |
---|---|
Grundbedarf Antragsteller | 442 € |
Wohnbedarf | 380 € |
Zuschlag Krankenversicherung | 102 € |
Zuschlag Pflegeversicherung | 35 € |
Erhöhungsbetrag | 60 € |
Gesamt | 1.019 € |
Zuschuss- und Darlehensanteil
Aufstiegs-BAföG wird grundsätzlich aus zwei Bestandteilen gewährt: zur einen Hälfte aus einem Zuschuss und zur anderen Hälfte aus einem Darlehensanteil, der durch die KfW Bank (Kreditanstalt für Wiederaufbau) geleistet wird.
Konditionen für das Meister BAföG Darlehen der KfW
Der Darlehensanteil der Aufstiegsfortbildung wird von der KfW gewährt, welches den Abschluss eines privatrechtlichen Darlehensvertrages voraussetzt. Die Zinsen liegen unter den marktüblichen Kreditzinsen und werden halbjährlich, immer zum 01.04. und zum 01.10. eines jeden Jahres angepasst.
Die letzte Änderung gab es zum 01.04.2024, mit der sich die Zinsen auf 3,33% variabel p.a. belaufen. Die aktuellen Konditionen, insbesondere durch Veränderungen anhand der Zinsbindungsfristen, kannst Du im Zinsverlauf der KfW nachgelesen, den du hier findest: KfW Zinsverlauf. Die nächste Zinsanpassung findet planmäßig zum 01.10.2024 statt.
Förderbeträge im Überblick
Seit dem 01.08.2020 wird die Unterhaltsförderung vollständig bezuschusst und muss nicht zurückgezahlt werden.
Bedarf für | Bedarf | Zuschuss |
---|---|---|
Alleinstehende | 1.019 € | 1.019 € |
Alleinstehende mit einem Kind | 1.254 € | 1.254 € |
Verheiratete/ eingetragene Lebenspartner | 1.254 € | 1.254 € |
Verheiratete/ eingetragene Lebenspartner mit 1 Kind | 1.489 € | 1.489 € |
Verheiratete/ eingetragene Lebenspartner mit 2 Kindern | 1.724 € | 1.724 € |
Der Grundbetrag von 1.019 € erhöht sich für jedes weitere Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, um 235 €. Darüber hinaus erhältst Du als Alleinerziehender von Kindern unter 14 Jahren oder mit Behinderung einen einkommensunabhängigen Kinderbetreuungszuschlag als Pauschale (ohne Kostennachweis) in Höhe von 160 € als Zuschuss. Lebst Du in einer Ehe oder Partnerschaft, werden ebenfalls 235 € Zuschuss für den Partner gewährt.
Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
Für die Finanzierung der Gebühren von Vollzeit- oder Teilzeitmaßnahmen besteht ein einkommens- und vermögensunabhängiger Förderungsbeitrag in Höhe der tatsächlichen Kosten des Lehrgangs, jedoch nicht mehr als 15.000 €. Dieser Betrag wird zu 50 % als Zuschuss und zu 50 % als zinsgünstiges Darlehen gewährt.
Kosten für Meisterstück
Die Materialkosten für das Meisterstück können bis zu einer Höhe von 2.000 € gefördert werden. Sie werden zu 50 % bezuschusst. Für die andere Hälfte kannst Du ein Darlehen bei der KfW aufnehmen.
Online Rechner für Aufstiegs-BAföG
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung stellt auch einen Online Meister-BAföG-Rechner zur Verfügung, den Du auf folgender Seite findest:
Wie lange wird Aufstiegs-BAföG gezahlt?
Bei einer Vollzeitmaßnahme beträgt die Förderungsdauer höchstens 36 Monate, bei einer Teilzeitmaßnahme höchstens 48 Monate. In bestimmten Ausnahmesituationen erhöht sich die Förderungsdauer des Meister-BAföG um weitere zwölf Monate.
Wird die Fortbildungsmaßnahme in mehreren Teilmaßnahmen absolviert, so gilt für eine Vollzeitmaßnahme eine Höchstdauer von 36 Monaten und für eine Teilzeitmaßnahme eine Höchstdauer von 48 Monaten der Förderung durch das Meister-BAföG. Die Frist der Förderungsdauer beginnt mit der Aufnahme der Fortbildung, frühestens jedoch mit dem Monat Deiner Antragstellung.
Wie viel musst Du beim Aufstiegs-BAföG zurückzahlen?
Das Darlehen, also der Anteil am Meister-BAföG, der nicht als Zuschuss gewährt wurde, musst Du nach Ablauf der zweijährigen Karenzzeit innerhalb von zehn Jahren mit einer monatlichen Mindestrate von 128 € zurückzahlen. Der Zinssatz des Darlehens liegt deutlich unter dem marktüblichen Zinssatz.
Nach bestandener Prüfung werden auf Antrag 50% des noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen.
Darlehenserlass durch Existenzgründung
Wenn Du nach erfolgreich bestandener Prüfung den Weg in die Selbstständigkeit findest, sei es durch eine neue Unternehmensgründung oder Unternehmensübernahme, erhältst Du vollen Erlass auf das auf Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallene Restdarlehen. Voraussetzung ist allerdings, dass Du dauerhaft mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer oder Auszubildenden im Betrieb beschäftigt.
Stundung des Darlehens
Musst Du ein Kind unter 14 Jahren betreuen oder ein behindertes Kind oder nahe Angehörige pflegen, kann die Rückzahlung des Darlehens gestundet oder später sogar erlassen werden, wenn Dein Einkommen folgende Beträge nicht übersteigt (§ 18a BAföG):
- 1.690 Euro Förderberechtigte
- 850 Euro Ehegatte
- 770 Euro pro Kind
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