Als Empfänger(in) staatlicher Ausbildungsförderung wird von dir erwartet, dass du deine Ausbildung innerhalb der regulären Ausbildungszeit abschließt. Zudem sollst du nur Geld für eine Ausbildung erhalten, für die du auch geeignet bist. Das BAföG-Amt hat also gute Gründe, sich für deine Leistungen zu interessieren. Konkret nachweisen musst du diese allerdings nur, wenn du eine Hochschule, Höhere Fachschule oder Akademie besuchst.
Inhaltsverzeichnis
Wer muss Leistungsnachweise erbringen?
Nur Studierende an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien müssen einen Nachweis über ihre Leistungen erbringen. Das heißt aber nicht, dass Schüler an anderen Ausbildungsstätten tun und lassen können, was sie wollen. Bei vielen unentschuldigten Fehltagen und mehrfacher Gefährdung der Versetzung kann das BAföG-Amt ihnen ebenfalls die Förderung streichen.
Wann werden die BAföG Leistungsnachweise fällig?
Eine Kontrolle der Studienleistungen findet auf jeden Fall nach dem 4. Semester statt. Wenn du ab dem 5. Fachsemester BAföG erhalten willst, musst du also immer auch einen Leistungs- bzw. Eignungsnachweis beim BAföG-Amt einreichen. Wenn du dein Studium ordnungsgemäß absolvierst, bleibt es aller Voraussicht nach bei dieser einen Leistungskontrolle nach dem 4. Semester.
Häufigere Nachweise bei Fachrichtungswechsel oder Überschreiten der Regelstudienzeit
Anders sieht es aus, wenn du – aus welchen Gründen auch immer – vom regulären Studienverlauf abweichst. Dann wird sich das BAföG-Amt auch darüber hinaus für deinen Leistungsstand interessieren. Das gilt z. B. dann, wenn du die Regelstudienzeit überschreitest und länger gefördert werden willst, oder im Falle eines Fachrichtungswechsels. Beantragst du Studienabschlusshilfe, musst du die Zulassung zur Abschlussprüfung nachweisen.
Was genau ist nachzuweisen?
Das BAföG-Amt möchte wissen, ob du für deine Ausbildung geeignet bist und alle Leistungen planmäßig erbringst. Da es dies nicht selbst beurteilen kann, benötigt es die Hilfe der Ausbildungsstätte. Diese legt eine bestimmte Anzahl an ECTS-Leistungspunkten oder konkrete Leistungen fest, die erforderlich sind, um den Stand eines bestimmten Semesters in einem Studiengang zu erreichen, und schafft damit den nötigen Maßstab für die Beurteilung des Leistungsstandes. Um ab dem 5. Semester weiter BAföG zu beziehen brauchst du in der Regel 120 Leistungspunkte, da im Normalfall jedes Semester eines Bachelor- und Masterstudiengangs 30 Leistungspunkte einbringt.
Vorzulegende Nachweise
Konkret vorlegen musst du dem BAföG-Amt dann eine der folgenden drei Bescheinigungen:
- ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des 3. Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und von dir vor dem Ende des 4. Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
- eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass du die bei geordnetem Verlauf deiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hast, oder
- einen nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von ECTS-Leistungspunkten, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Der 4. Monat eines Semesters als wichtiger Zeitpunkt
Lässt du dir die Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder den Nachweis über die erworbenen ECTS-Leistungspunkte in den ersten 4 Monaten des 4. Semesters ausstellen, ist das „erreichte Semester“ das 3. Semester. Wird die Bescheinigung oder der Nachweis dagegen im 5. oder 6. Monat des 4. Semesters ausgestellt, ist das „erreichte Semester“ das 4. Semester, denn man geht davon aus, dass du zu dieser Zeit bereits die Leistungen des laufenden Semesters erbracht hast.
Bescheinigung über noch nicht erreichte Studienleistungen
Ist das nicht der Fall, kannst du mit einer Bescheinigung der Hochschule belegen, dass du trotz ordnungsgemäßen Studienverlaufs zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche Studienleistungen des laufenden Semesters erbringen konntest oder die Leistungen aus studienorganisatorischen Gründen noch nicht bewertet worden sind. Dann ist das „erreichte Semester“ wiederum das 3. Semester.
Nachweis innerhalb der ersten 4 Monate des folgenden Semesters
Nach § 48 BAföG gilt der Leistungsnachweis als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn das BAföG-Amt ihn innerhalb der ersten 4 Monate des folgenden Semesters erhält und sich aus ihm ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind. Du kannst den Leistungsnachweis also auch noch in den ersten 4 Monaten des 5. Semesters nachreichen, sofern sich aus ihm ergibt, dass du die ausgewiesenen Leistungen bis zum Ende des 4. Semesters erbracht hast.
Wissen solltest du allerdings, dass es dann zu einer Unterbrechung der Förderung kommt, denn das BAföG-Amt überweist dir im 5. Semester auf jeden Fall erst dann Geld auf dein Konto, wenn ihm der Leistungsnachweis tatsächlich vorliegt. Dann erhältst du allerdings rückwirkend auch die Förderbeträge für den oder die ersten Monate des 5. Semesters.
Wie erbringe ich den Leistungsnachweis beim BAföG-Amt?
Per BAföG-Formblatt 5 (wenn keine Leistungspunkte vergeben werden)
- Für die Bescheinigung des Leistungsstandes gibt es ein eigenes BAföG-Formblatt 5 mit der Überschrift „Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG“. In dieses Formblatt trägst du im oberen Bereich die nötigen Grunddaten zu deiner Person und zu deinem Studiengang ein.
- Anschließend reichst du es zusammen mit deinen Scheinen bei der zuständigen Stelle in der Instituts-, Fakultäts- bzw. Hochschulverwaltung ein.
- Die Verwaltung prüft deinen Leistungsstand anhand der bestehenden Vorgaben und hält das Ergebnis auf dem Formblatt fest.
- Du reichst das vollständig ausgefüllte Formblatt dann beim BAföG-Amt ein.
Per Bescheinigung (bei Vergabe von Leistungspunkten)
Deutlich einfacher ist es, wenn in deinem Studiengang ECTS-Leistungspunkte vergeben werden. Dann kannst du anstelle des Formblatts auch einfach nur eine Bescheinigung bzw. einen Ausdruck über die individuell erreichte Punktzahl beim BAföG-Amt einreichen.
Die erforderlichen Leistungen sind in diesem Fall erbracht, wenn die erreichte Punktzahl mindestens der Punktzahl entspricht, die nach der Festlegung des zuständigen hauptamtlichen Mitglieds des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte (sog. BAföG-Beauftragter) als üblich anzusehen ist.
Tipp: Damit du gleich alles richtig machst, empfiehlt es sich, vorab die genaue Verfahrensweise in Bezug auf den Leistungsnachweis in der Instituts-, Fakultäts- bzw. Hochschulverwaltung zu erfragen.
Was passiert, wenn Leistungen nicht rechtzeitig erbracht werden?
Ohne Leistungsnachweis hast du ab dem 5. Fachsemester normalerweise keine Chance (mehr) auf BAföG. Nur wenn du bestimmte gesetzlich anerkannte Gründe vorweisen kannst, ist es dem BAföG-Amt möglich, ausnahmsweise eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises zuzulassen. Das ist § 48 Abs. 2 BAföG zu entnehmen, der bezüglich der gesetzlich anerkannten Gründe auf § 15 Abs. 3 BAföG und § 15a Abs. 3 BAföG verweist.
Gesetzlich anerkannte Gründe für eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises
Bei allen Gründen ist wichtig, dass sie für deine Studienverzögerung ursächlich sind.
Spracherwerb (§ 15a Abs. 3 BAföG)
Setzt dein Studiengang besondere Sprachkenntnisse voraus und erwirbst du diese während deines Hochschulbesuchs, kann das dazu führen, dass du mit anderen Leistungen in Verzug gerätst. Deshalb fördert dich das BAföG-Amt auf Antrag pro Sprache ein Semester zusätzlich. Voraussetzung ist, dass es sich weder um die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch und Latein handelt noch um eine Sprache, die nach der Studien- bzw. Prüfungsordnung Bestandteil deines Studiums ist. Du musst die Sprache also zusätzlich erwerben.
Krankheit (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG)
Auch eine Krankheit kann der Grund für eine Verzögerung deines Studiums sein. Die Krankheit muss entweder länger gedauert oder dich an der Wahrnehmung eines Prüfungstermins gehindert haben. Es ist zwingend ein ärztliches Attest notwendig.
Verschulden der Hochschule (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG): Sind Prüfungen wegen plötzlicher Krankheit eines Prüfers ausgefallen, konnten Lehrveranstaltungen nicht stattfinden oder Arbeitsmittel nicht von der Hochschule zur Verfügung gestellt werden, so kann dies ebenfalls eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises rechtfertigen. Die Hochschule muss den vorgebrachten Mangel bestätigen.
Gremientätigkeit (§ 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG)
Eine Mitarbeit in Gremien ist nur dann ein gesetzlich anerkannter Grund für eine Studienverzögerung, wenn es sich um offizielle Gremien der Ausbildungsstätte handelt, deren Mitglieder gewählt werden müssen. Dazu gehören z. B. Fachbereichsrat, Fachschaft und AStA.
Erstmaliges Nichtbestehen einer Modul- oder der Zwischenprüfung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG)
Dieser Grund greift nur dann, wenn die Modul- oder Zwischenprüfung Voraussetzung zur Weiterführung des Studiums ist.
Achtung: Gilt die Prüfung aufgrund eines Täuschungsversuchs oder des Fernbleibens von der Prüfung als nicht bestanden, rechtfertigt dies eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises nicht.
Behinderung (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG)
Auch eine Behinderung kann die spätere Vorlage des Leistungsnachweises rechtfertigen, wenn sie ursächlich für die Verzögerung des Studiums ist. Während das Vorliegen einer Behinderung auf der Grundlage von Bescheinigungen anderer zuständiger Stellen festgestellt wird, ist es Sache des BAföG-Amtes, zu prüfen, ob die Behinderung für die Verzögerung der Ausbildung ursächlich ist.
Schwangerschaft und Kindeserziehung (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG)
Führt eine Schwangerschaft und/oder die Erziehung von Kindern dazu, dass du den Leistungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen kannst, kannst du in folgendem Umfang zusätzlich gefördert werden:
- Schwangerschaft: 1 Semester
- bei Kindern bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres: 1 Semester je Lebensjahr
- bei Kindern zwischen dem 6. und 7. Lebensjahr: insgesamt 1 Semester
- bei Kindern zwischen dem 8. und 10. Lebensjahr: insgesamt 1 Semester
- bei Kindern zwischen dem 11. und 14. Lebensjahr: insgesamt 1 Semester
Die Vergünstigung darf insgesamt ein Semester für die jeweiligen Zeiträume nicht überschreiten, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere Kinder gleichzeitig betreut werden. Studiert der andere Elternteil ebenfalls, können die zusätzlichen BAföG-Semester zwischen euch aufgeteilt werden. Bedingung ist, dass ihr dem BAföG-Amt erklärt, wie die Kindeserziehung zwischen euch geregelt ist.
Keine gesetzlich anerkannten Gründe sind dagegen
- ein studienbegleitender Job
- ein Doppelstudium
- Zeitverlust durch einen Studienortwechsel
- Pflege kranker Eltern oder anderer Angehöriger
- Sprachschwierigkeiten
Folgen bei einer Studienverzögerung mit gesetzlich anerkanntem Grund
Liegt einer der o.g. Gründe bei dir vor, reichst du zum 5. Fachsemester drei Dinge ein:
- den BAföG-Antrag,
- den Leistungsnachweis, der dokumentiert, dass du nicht den regulären Leistungsstand vorweisen kannst, und
- einen Antrag auf spätere Vorlage des Leistungsnachweises mit entsprechenden Belegen.
Ist dein Antrag auf spätere Vorlage des Leistungsnachweises erfolgreich, wirst du normal weitergefördert und legst deinen Leistungsnachweis ein Semester (ggf. auch zwei oder mehr) später vor.
Förderung über Höchstdauer hinaus
Das zusätzliche Semester führt dazu, dass du am Ende des Studiums über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert wirst. Dabei gilt für die Gründe Behinderung, Schwangerschaft und Kindeserziehung die Besonderheit, dass das oder die zusätzlichen Semester zu 100 % Zuschuss-Semester sind. Hat sich dein Studium aus verschiedenen gesetzlich anerkannten Gründen verzögert, richtet sich die Förderungsart der zusätzlichen Semester nach der Reihenfolge, in der die Verzögerungsgründe eingetreten sind.
Folgen bei einer Studienverzögerung ohne gesetzlich anerkannten Grund
Ohne gesetzlich anerkannten Verzögerungsgrund verlierst du deine BAföG-Förderung auf jeden Fall erstmal. Du kannst sie dir aber wieder erarbeiten, indem du Leistungen aufholst. Sobald du wieder den Leistungsstand hast, den du laut Vorgaben der Hochschule in dem jeweiligen Semester haben solltest, legst du dem BAföG-Amt erneut einen entsprechenden Leistungsnachweis vor.
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